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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler
[Nr.99050110001000 ]

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Geschäftssitz zuständige Industrie- und Handelskammer.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
  • Ihre Vermögensverhältnisse sind geordnet (kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bzw. kein Insolvenzverfahren).
  • Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflicht abgeschlossen, bzw. besitzen eine gleichwertige Garantie.
  • Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO), Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurden
  • Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflicht nach § 34i Abs. 2 Nr.3 GewO, §§ 9ff. ImmVermV oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkundenachweis für Immobiliardarlehnsvermittler
  • Gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Auszug Handelsregister

Fristen

Im Regelfall 3 Monate

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls auch über das Internet.

Unterstützende Institutionen

Die zuständige Industrie- und Handelskammer untertsützt bei der Antragstellung.

Volltext

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.

Dokumente und Formulare