Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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das für Sie gemäß §§ 232 f. FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
entweder im eigenen Namen für das Kind
wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
fügt entsprechende Belege bei.
erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:
Es handelt sich um Unterhalt
für ein minderjähriges Kind oder
für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Erforderliche Unterlagen
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht
entsprechende Nachweise und Belege
Fristen
Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Formulare
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
Einwendungsformular
Rechtsbehelf
Beschwerde gemäß §§ 256, 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats
Volltext
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Dokumente und Formulare
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