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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
[Nr.99050053001000 ]

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Voraussetzungen

Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen

ausgefüllter und unterschriebener Antrag

bei natürlichen Personen:

    • aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" *
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes*
    • Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
    • Grundriss

bei juristischen Personen:

    • aktueller Registerauszug*
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person*
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Person des gesetzlichen Vertreters*
    • aktuelles Führungszeugnis des gesetzlichen Vertreters*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes für die juristische Person*
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des gesetzlichen Vertreters*
    • Nutzungsnachweis der Räume (z.B. Baugenehmigung)
    • Grundriss

*nicht älter als 3 Monate

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

  • ca. 4 bis 6 Wochen, abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und den räumlichen Voraussetzungen.

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Stelle und über das Internet erhältlich.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Volltext

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Aufnahme von Anträgen und Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.