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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Flurbereinigung durchführen
[Nr.99047001088000 ]

Zuständige Stelle

Für das Gebiet der Hansestadt Rostock und des Landkreises Rostock:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Tel. 0381-33167-0

poststelle@stalumm.mv-regierung.de
www.stalu-mittleres-mecklenburg.de

Für das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
Tel. 0395-3806-0

Poststelle@stalums.mv-regierung.de
www.stalu-mecklenburgische-seenplatte.de

Für das Gebiet der Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Badenstraße 18
18439 Stralsund
Tel.: 03831-696-0

Poststelle@staluvp.mv-regierung.de
www.stalu-vorpommern.de

Für das Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin sowie der Landkreise Nordwestmecklenburg und Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Tel.: 0385-59586-0

Poststelle@staluwm.mv-regierung.de
www.stalu-westmecklenburg.de

Voraussetzungen

Keine

Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob für die Erreichung der in einem Antrag angegebenen Zwecke und Ziele die Durchführung einer Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung zweckmäßig und im Rahmen der behördlichen Ressourcen möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens kann mit einem formlosen Antrag unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Flurbereinigungsbehörde kann ein solches Verfahren auch ohne Antrag anordnen, wenn es seine Durchführung für erforderlich erachtet.

Ein Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann nur auf Grundlage eines formlosen Antrags erfolgen. Werden mit dem Antrag die Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 53 oder § 64 LwAnpG erfüllt, ist das Flurneuordnungsverfahren durchzuführen. Ansonsten ist der Antrag abzulehnen.

Fristen

keine

Formulare

keine

Volltext

Eine Flurbereinigung ist ein von der Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken. In Abhängigkeit von den Gründen für die Anordnung und den Zielen des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens können verschiedenste Maßnahmen der ländlichen Entwicklung durchgeführt werden. Der Verfahrensablauf ist durch verschiedene Meilensteine gekennzeichnet. Der erste Meilenstein ist die Anordnung der Flurbereinigung. Der Erlass des Anordnungsbeschlusses ist ein Verwaltungsakt. Im Anordnungsbeschluss sind u. a. die vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen Flurstücke, die Gründe und die Ziele des Verfahrens sowie die Stelle, bei der Widerspruch gegen die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens eingelegt werden kann, anzugeben. Mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift entsteht kraft Gesetzes die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des behördlich geleiteten Verfahrens. Ihr gehören die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten an.

Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären (§ 5 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz). Meistens wird hierfür ein öffentlich bekanntgemachter "Aufklärungstermin" von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.

Dokumente und Formulare

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