Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden. Mehr Informationen zum Datenschutz
Als Gleichstellungsbeauftragte verstehe ich mich als Interessenvertreterin von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen jedes Alters und jeder sozialen Lage bei Fragen und Problemen der Gleichberechtigung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Gerne bin ich für Sie / euch da, wenn:
Hinweise und Unterstützung bei der Veränderung der derzeitigen Situation gewünscht werden
man sich benachteiligt fühlt
man körperlicher und/oder seelischer Gewalt ausgesetzt ist
Hilfe und Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte benötigt wird
Informationen und Auskünfte benötigt werden
Kontakte zu Frauengruppen, Verbänden oder Vereinen gesucht werden
man sich eine eigene Existenz aufbauen möchte
Anregungen und Vorschläge da sind, die die Situation von Frauen und Mädchen verbessernkönnen
einfach mal jemanden benötigt wird zum Zuhören
Programm und Motto für CSD-Woche
Die große CSD-Demo im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird in diesem Jahr am 30. Juli in Neustrelitz stattfinden. Aus diesem Anlass wird es auch in Neubrandenburg ein buntes Veranstaltungsprogramm geben. Die CSD-Woche wird unter dem Motto „Freiräume schaffen. Queere Strukturen stärken“ stehen und vier politische Forderungen aufgreifen:
Beratungsangebote für queere Erwachsene zukunftssicher ausfinanzieren. 6.000 Euro pro Jahr sind nicht genug!
Grundfinanzierung eines queeren Zentrums in Neubrandenburg. Anlaufstelle für LGBTIQ* und Interessierte im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte schaffen!
Benennung einer*s LGBTIQ*-Beauftragten in der Stadtverwaltungen von Neubrandenburg. Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Politik und LGBTIQ* Communitys stärken!
Solidarität mit LSBTIQ* in Neubrandenburgs Partnerstädten. Wir stehen an der Seite von LSBTIQ* in Koszalin und Petrosawodsk!
Hier findest du alle Veranstaltungen im Überblick. Weitere Infos zu den einzelnen Terminen werden wir in den kommenden Tagen veröffentlichen.
Plakat mit dem Schriftzug Freiräume schaffen
Vielfalt in jedem Alter – Die Bedeutung von LSBATIQ*-sensibler Altenhilfe 19.07.2022, 9 Uhr, Feldstraße 3
Hissen der Regenbogenflagge am Rathaus 24.07.2022, 14 Uhr, Rathaus
Queer*kommunalpolitischer Talk 24.07.2022, 14:30 Uhr, Platz der Friedlichen Revolution
Grundgesetz Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist in Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes definiert:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern §118
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.