Der Antragsteller muss Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter sein.
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.
Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).
Das Ergebnis wird den Beteiligten vor Ort und anhand einer Skizze erläutert und bekanntgegeben. In diesem sogenannten Grenztermin wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Entscheidung über die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind im Unterschied zur Grenzwiederherstellung Verwaltungsakte.
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Die Trennlinie zwischen den Flächen unterschiedlicher Nutzungsarten wird ebenfalls eingemessen und zusammen mit der Nutzungsart im Liegenschaftskataster nachgewiesen.