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Versorgungsausgleich

Zuständige Stelle

das Amtsgericht (Familiengericht) in dieser Rangfolge:

  • während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
  • in dessen Bezirk die Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

Eine Liste der Amtsgerichte finden Sie unter nachfolgendem Link.

Verfahrensablauf

Das Familiengericht regelt den Versorgungsausgleich von Amts wegen als Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren. Grundsätzlich kann die Ehe daher erst geschieden werden, wenn der Versorgungsausgleich erfolgt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich aber abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen.

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags erhalten beide Ehepartner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diese Vordrucke sind von den Parteien sorgfältig auszufüllen und an das Amtsgericht (Familiengericht) zurückzusenden. Dieses entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Die jeweiligen Versorgungsträger werden vom zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) aufgefordert, eine Auskunft über die jeweiligen Rentenanwartschaften zu erteilen.

Hinweis: Der Rentenversicherer kann die Auskunft an das Familiengericht nur aus einem vollständig geklärten Konto erteilen. Die Ehepartner sind zur Mitwirkung verpflichtet. Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abgeändert werden.

Volltext

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens findet regelmäßig ein Versorgungsausgleich statt. Dieser regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Versorgungszusagen, aus der Beamtenversorgung und aus einer privaten Altersvorsorge.

Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, nach der Ehe eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Insbesondere soll derjenige Ehepartner, der wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erworben hat, durch den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechten beteiligt werden.

Auszugleichen sind alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. War die Ehezeit kürzer als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Alle Versorgungsrechte, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, werden in dem jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Ehepartnern geteilt ("interne Teilung"). Dabei erwirbt der jeweils ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch im jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehepartners.

In Ausnahmefällen kann auch eine "externe Teilung" durchgeführt werden. Dabei wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner der Wert des ihm zustehenden Versorgungsanrechts in ein anderes Versorgungssystem übertragen. Diese Form des Ausgleichs muss zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehepartner und dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners vereinbart werden. Bei geringen Ausgleichswerten kann die externe Teilung auch durchgeführt werden, wenn nur der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners dies wünscht.

Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert oder beiderseitige Anrechte gleicher Art, bei denen die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

Hinweis: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

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