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Weisungen/Auflagen und Hilfen

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, das als Bestrafungen für Straftaten nur die Verhängung einer Geldstrafe oder Haftstrafe kennt, gibt es im Jugendstrafrecht vielfältige Möglichkeiten. Der entscheidendste Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist, dass pädagogische Gesichtspunkte in der Urteilsfindung berücksichtigt werden.

Das Jugendstrafrecht findet automatisch bei Jugendlichen - die 14 Jahre und noch keine 18 Jahre alt sind - Anwendung. Bei Heranwachsenden, also bei Personen, die zum Tatzeitpunkt 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt waren, wird in der Hauptverhandlung geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll.

Bei der Strafbemessung findet besondere Berücksichtigung, ob ein Jugendlicher oder Heranwachsender erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt oder bereits des Öfteren. Je häufiger man mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht in Berührung kommt, desto heftiger werden die Strafen.

Als Ahndung bzw. Hilfen können z. B. ausgesprochen werden:

  • Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden (d.h. unentgeltlich in seiner Freizeit in einer caritativen Organisation zu arbeiten)
  • Zahlung einer Geldauflage (orientiert sich am Einkommen des Jugendlichen/Heranwachsenden)
  • Weisung zu Suchtberatungsgesprächen oder eine Anzahl von Beratungsgesprächen (wenn Hilfestellung/ Auseinandersetzung mit bestimmten Themen – wie Lehrstellensuche, Arbeitssuche, rechtsorientierte Haltung – erforderlich ist)
  • Weisung an einem Verkehrsseminar teilzunehmen (bei Straftaten im Straßenverkehrszusammenhang).
  • Weisung, an einem Sozialen Trainingskurs teilzunehmen
  • Weisung, eine festgelegte Zeit mit einem Betreuungshelfer zusammen zu arbeiten
  • Verhängung eines Freizeitarrests (= ein Wochenende), Kurzarrests (= 4 Tage) oder Dauerarrests (= für einen Zeitraum von 1 – 4 Wochen) in der Jugendarrestanstalt Neustrelitz
  • Verhängung einer Jugendstrafe (mind. 6 Monate) zur Bewährung. Die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung kommt nur in Betracht, wenn die ausgesprochene Strafe 24 Monate nicht überschreitet und wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende schon seine Verurteilung zur Warnung dienen lässt, nicht nochmals strafrechtlich in Erscheinung zu treten und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig ein ordentliches Leben führt.
  • Die Verhängung einer Jugendstrafe ohne Bewährung, wenn die Sozialprognose als negativ angesehen wird oder die Strafe mehr als 24 Monate beträgt.

Die oben aufgeführten Möglichkeiten der Ahndung erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da im Jugendstrafrecht auf die individuelle Situation des Beschuldigten eingegangen wird und die Auflagen, Weisungen bzw. Strafen an der jeweiligen Lebenssituation angepasst werden.