Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Waffen- oder Munitionssachverständige müssen für die Waffenbesitzkarte
- den notwendigen Sachkundenachweis sowie
- den Nachweis des Bedürfnisses erbringen (für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck).
Zuständig ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der kreisfreien Stadt oder der Landrat/die Landrätin des Landkreises, in deren/in dessen Gebiet sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
- Personalausweis/ Reisepass,
- gegebenenfalls bereits erteilte Waffenbesitzkarten,
- Nachweise, die eine Befähigung zum Waffen- und Munitionssachverständigen dokumentieren (Bedürfnisnachweise), wie
- berufliche Ausbildung,
- besonders hervorzuhebende, insbesondere wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Waffen und Munition
Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der zuständigen Waffenbehörde über die mitzubringenden Unterlagen und Formulare.
Eine besondere Frist ist nicht vorgesehen. Aufgrund des umfangreichen Prüf- und Genehmigungsverfahrens ist es jedoch ratsam, mindestens 6 Wochen vor Tätigkeitsaufnahme den entsprechenden Antrag zu stellen.
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige ist gemäß der Kostenverordnung Innenministerium gebührenpflichtig. Die Gebühren teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.