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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Wohnungsgrundbuch schließen lassen
[Nr.99043014255000 ]

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem die Wohnungsgrundbücher geführt werden. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der bzw. die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.

  • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
  • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
  • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Wohnungseigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
  • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
  • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

Voraussetzungen

Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Wohnungsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beglaubigter Eintragungsantrag (der gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthält)
  • eventuell Zustimmung von Dritten

Volltext

Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Wohnungseigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.

Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum stets Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.

Hierzu bedarf es Ihres Antrages.

Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

Dokumente und Formulare

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