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Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur beantragen
[Nr.99148025027000 ]

Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Tel.: 0385 6363-1405 oder 1413
E-Mail: info@lfi-mv.de

Postanschrift:
Postfach 160255
19092 Schwerin

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt. Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist zu richten an das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin

Bewilligungsverfahren
Für alle Zuwendungen ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern die Bewilligungsbehörde. In Zuwendungsfällen für ein Infrastrukturvorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 10 Millionen Euro wird die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens, auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung, besonders geprüft.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die im Rahmen der bewilligten Vorhaben eingesetzten anteiligen Zuwendungsmittel sind beim Landesförderinstitut gemäß dem Vordruck für die Mittelanforderung abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern nur auf Grundlage bereits bezahlter Rechnungen abzufordern.

Mit jeder Mittelanforderung müssen nachfolgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Auflistung aller von Beginn des Vorhabens an tatsächlich getätigten Einzelausgaben sowie der zugehörigen Vergabeverfahren, soweit die Einhaltung von Vergaberecht verpflichtend ist. Hierzu ist das im eCohesion-Portal Mecklenburg-Vorpommern eingestellte Modul Web-Nachweis zu nutzen. Die Unterlagen sind auf der Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern und des eCohesion-Portals Mecklenburg-Vorpommern zu finden.

Die vor jeder Mittelauszahlung angeforderten Rechnungen und Buchungsbelege (zum Beispiel Kontoauszüge) sind durch den Zuwendungsempfänger unverzüglich alternativ einzureichen als

  • Papier-Original,
  • amtlich beglaubigte Kopie,
  • Ausdruck eines elektronischen Beleges bei Nutzung der „Erklärung zur Anwendung der GoBD“ oder als
  • Ausdruck eines elektronisch empfangenen Beleges mit unterzeichneter Erklärung auf dem Ausdruck, dass der Ausdruck bildlich mit dem elektronischen Original übereinstimmt und „Übereinstimmungserklärung“ gemäß Vordruck.

Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von bis zu 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises.

Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht mit einer abschließenden, aussagekräftigen Darstellung des gesamten realisierten Vorhabens sowie einen tabellarischen Ausgaben-, Einnahmen- und Finanzierungsnachweis. Die mit der letzten Mittelanforderung eingereichte Einzelausgabenaufstellung gilt als Bestandteil des Verwendungsnachweises.

Spätestens 5 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist das Formular „Überprüfung der Erfüllung des Zuwendungszwecks“ bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Voraussetzungen

Die Zuwendungen sind an folgende allgemeine Voraussetzungen gebunden:

a) Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.
b) Sollten Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.
c) Betreiber und Nutzer sowie Zuwendungsempfänger und Nutzer der geförderten Infrastruktureinrichtung dürfen weder rechtlich, personell noch wirtschaftlich verflochten sein
d) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang ist für alle interessierten Nutzer durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Vorhaben zu Gunsten Einzelner sind nicht zuwendungsfähig. Soweit Straßen gefördert werden, sind diese öffentlich zu widmen, so dass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.
e) Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn kann auf schriftlichen Antrag nach einzelfallbezogener Prüfung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit genehmigt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Bauvorhaben gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
f) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden hierzu die Regelungen der Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.
g) Der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls Betreiber sind in der Regel 25 Jahre nach Fertigstellung an die Erfüllung der Förderbedingungen gebunden.
h) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

Daneben gelten spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Formgebundener Antrag sowie

  • Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden); sonst Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landesplanerischen Zielen,
  • Grundbuchauszug/Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
  • Baubeschreibung,
  • Investitions- und Finanzierungsplan; Grunderwerbskosten sind gesondert auszuweisen,
  • ggf. Stellungnahme von Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer,
  • ggf. Erklärung der zuständigen Stelle über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen,
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • Prüfvermerke der fachtechnischen Dienststellen,
  • ggf. Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
  • ggf. Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung,
  • Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer.

Fristen

keine

Formulare

Rechtsbehelf

Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie, VV des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 10. August 2020 - V-320) Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Volltext

Zuwendungszweck
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten.

Gegenstand der Zuwendung

  • Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
  • Verkehrsanlagen zur Anbindung von Gewerbegebieten
  • Öffentliche Einrichtungen und Geländeerschließung des Tourismus
  • Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks
  • Einrichtungen der beruflichen Bildung
  • Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz oder den nächsten Knotenpunkt)
  • Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall
  • Hafeninfrastruktureinrichtungen
  • Forschungsinfrastrukturen und Forschungseinrichtungen
  • Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten
  • Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
  • Installation von Regionalmanagements, Regionalbudgets sowie Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen
  • Energieinfrastrukturen

Zuwendungsempfänger
Vorzugsweise Gemeinden, Ämter und Landkreise, Zweckverbände sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeindeverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Zuwendungen für Forschungsinfrastrukturvorhaben werden nur an vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit als Kompetenzzentrum anerkannte wirtschaftsnahe gemeinnützige außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ausgereicht.
Im Bereich Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement sind Zusammenschlüsse von mindestens 3 Partnern notwendig, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere Partner aus wirtschaftsnahen Einrichtungen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent, in Ausnahmefällen befristet für Bewilligungen bis zum 31.12.2023 bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
  • Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert.

Bei Hafeninfrastrukturen sind für die Bestimmung des Zuwendungshöchstsatzes in Ergänzung zu den genannten Festlegungen zusätzliche Bestimmungen zu beachten.

Die Zuwendung beträgt für Integrierte Regionale Entwicklungskonzepte bis zu 75 Prozent, maximal 50.000 Euro und für Planungs- und Beratungsleistungen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unternehmensnetzwerke können für eine Dauer von maximal 3 Jahren mit einem Zuschuss von bis zu 75 Prozent, maximal 200.000 Euro bei mindestens 3 Partnern, gefördert werden.
Bei Forschungsinfrastrukturvorhaben beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten darf.

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