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Dokumente und Formulare
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Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z. B.
grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen
Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind
persönliche Zuverlässigkeit und
geordnete Vermögensverhältnisse.
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Unternehmenssitz in Deutschland:
Handelsregisterauszug für eingetragenes Unternehmen
gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Wohnsitz in Deutschland:
Führungszeugnis
Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Wohnsitz in Deutschland:
Auszug aus der Schuldnerkartei
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Volltext
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Als Versteigerer dürfen Sie nicht:
auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
Sachen versteigern,
an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder
wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).