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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund
[Nr.99093003001002 ]

Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung.

Bemerkungen

Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen werden im Regelfall nicht vorgeschrieben. Derartige Maßnahmen können von Veränderungsverboten ausgenommen sein. Grundsätzlich ist je nach Baumart, Höhe, Breite und Alter davon auszugehen, dass die Entnahme von mehr als 25 - 30% der Krone keine Pflegemaßnahme mehr ist.

Beeinträchtigungen des Wurzelbereiches treten deutlich früher ein und sind im Regelfall von Veränderungsverboten nicht ausgenommen.

Zuständige Stelle

Über eine kurze Anfrage hinsichtlich des Baum- und Alleenschutzes bei der unteren Naturschutzbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt können Sie klären, wer in ihrem speziellen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

Sofern es beispielsweise um eine Fällgenehmigung geht, kann im Einzelfall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, eine Großschutzgebietsverwaltung oder der Landkreis selbst zuständig sein.

Verfahrensablauf

Link zum online-Fällantrag: https://geoport-lk-mse.de/baumfaellantrag/

Diese Fachanwendung wurde gemeinsam mit dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, der Firma GDI Service Rostock und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises MSE erarbeitet. Sie beinhaltet ein digitales Formular zur Beantragung von Baumfällungen, das von privaten Personen, Firmen, Wohnungsverwaltungen usw. genutzt werden kann. Die Formularanwendung ist im Geoportal eingebunden und so konzipiert worden, dass bei der Antragstellung auch auf ein Luftbild zugegriffen und der Standort des Baumes ausgewählt werden kann. Ist ein Antrag gestellt, arbeitet die Verwaltung damit digital weiter.

Wird bei der Bearbeitung festgestellt, dass über den jeweiligen Antrag nicht auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes M-V sondern einer gemeindlichen Baumschutzsatzung zu entscheiden ist, erhält das jeweilige Amt bzw. die Stadt eine elektronische Nachricht von der Naturschutzbehörde des Landkreises. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, bekommt der Antragsteller je nach Zuständigkeit eine Entscheidung entweder vom Landkreis oder von der Stadt bzw. vom Amt.

Welche Vorteile bietet die online-Nutzung?

Für Antragsteller ist es einfacher einen Antrag zu stellen, alle notwendigen Angaben werden im Formular abgefragt. Sie erhalten gleich bei Antragstellung eine Information über den jeweiligen Ansprechpartner in der Verwaltung, eventuelle Nachfragen, Terminabstimmungen usw. können gegenseitig unkompliziert erfolgen. Die Naturschutzbehörde wird sich unabhängig davon weiterhin vor einer Entscheidung vor Ort den Baum ansehen.

Erforderliche Unterlagen

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Fristen

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Formulare

Im Regelfall: formlos.

Keine speziellen Antragsformulare in MV.

Rechtsbehelf

Im Regelfall: Widerspruch.

Unterstützende Institutionen

Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

Volltext

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

In der Regel ist in der Fällgenehmigung die Pflicht enthalten, wieder einen oder ggf. mehrere Bäume einheimischer Arten neu zu pflanzen. Eine Liste möglicher Baumarten (PDF) finden Sie unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?fid=2761.1277.1.

Bei der Auswahl der Baumart sind die jeweiligen Standortbedingungen zu berücksichtigen.