Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Es fallen keine Kosten an.
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
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