Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern