Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.
Die IHK'n fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.
Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.
Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin und Neubrandenburg
Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis
- Antragsformular
- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis
Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.
Antragsformulare sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg erhältlich.
Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern