Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
IHK, HWK, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Kosten der Festsetzung einer Veranstaltung, § 69 GewO nach Gewerbekostenverordnung M-V vom 11.10.2010: 77 bis 1.224 Euro.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ggf. auch über das Internet.
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, Ref. 410