Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden.
Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung.
Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse beantragt werden.
Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.