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Informationen über den Verfahrensablauf

Nach Bekanntwerden eines Tatverdachts ermittelt die Polizei. Nach Beendigung der Ermittlungstätigkeiten der Polizei werden die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die über die weitere Sachbehandlung entscheidet. Es gibt vier mögliche Entscheidungen, die der Staatsanwalt treffen kann:

 

  1. Nicht genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Anklage dann erfolgt eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 (Abs. 2) StPO.
  2. Bei geringfügigen Delikten von „Ersttätern“ kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß § 45 I JGG einstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft von der Unschuld des Tatverdächtigen überzeugt ist. Diese Einstellung wird im Erziehungsregister gespeichert.
  3. In der Regel nur bei „Ersttätern“, deren Unrechtsgehalt nicht mehr als „Bagatelle“ angesehen wird, kann die Staatsanwaltschaft ein außergerichtliches Verfahren durchführen (=Diversionsverfahren). Nach einem Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren kann es dann zur Einstellung gegen Auflagen kommen, wenn der Beschuldigte – und bei Jugendlichen dessen Sorgeberechtigter – mit dem Weisungsvorschlag einverstanden sind. Wenn die Weisung erfüllt wurde, wird das Verfahren gemäß § 45 II JGG eingestellt. Ebenso kann ein Verfahren gemäß § 45 II eingestellt werden, wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde. Diese Einstellung wird auch im Erziehungsregister gespeichert.
  4. Bei Straftaten, die über diesen Rahmen hinausgehen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Jugendgericht. Bei gravierenden Tatvorwürfen wird die Anklage vor dem Jugendschöffengericht beantragt, und bei besonders schwerwiegenden Taten (wie Mord, Totschlag etc.) erfolgt die Anklage vor der Jugendkammer des Landgerichts.