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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
[Nr.99107029000000 ]

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Zuständige Stelle

Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
Soweit Leistungsberechtigte verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung (oder Außenstelle) zu wohnen, führt das Land das Asylbewerberleistungsgesetz aus.

Erforderliche Unterlagen

Um volle Leistungen nach den §§ 3 bis 6 AsylbLG zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich einen Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes vorlegen (§ 11 Absatz 2a AsylbLG). Andernfalls erhält er nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.

Volltext

Berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten, sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Solange sich Leistungsberechtigte in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder der Außenstelle oder einer Wohnaußenstelle aufhalten, erhalten sie nach den Vorschriften des § 3 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen nebst Außenstellen durch Sachleistungen gedeckt.
Zusätzlich werden Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). In Mecklenburg-Vorpommern wird der notwendige persönliche Bedarf derzeit als Geldleistung (auch Taschengeld genannt) gewährt.
Bei einer Unterbringung außerhalb der vorbenannten Erstaufnahmeeinrichtungen (oder Außenstellen) werden zur Deckung des notwendigen Bedarfs vorrangig Geldleistungen gewährt. Wenn es die Umstände erfordern, können anstelle der Geldleistungen auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden.

Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG bzw. der in § 3 Absatz 4 AsylbLG beschriebenen jährlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten daneben Leistungen entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Darüber hinaus werden die erforderlichen Leistungen zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen gewährt. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Personen, die 15 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII.

Personen,

  • die nach Deutschland eingereist sind, um Leistungen zu erlangen
  • die ausreisepflichtig sind und eine Ausreisemöglichkeit nicht wahrgenommen haben
  • die selbst zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
  • für die nach dem sog. Dublinverfahren ein anderer Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist

erhalten nach § 1a AsylbLG nur sehr eingeschränkte Leistungen, grundsätzlich in Form von Sachleistungen.

Einkommen und Vermögen sind vor einem Leistungsbezug aufzubrauchen, wobei pro Person ein Selbstbehalt von 200 Euro berücksichtigt wird (§ 7 AsylbLG).