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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden
[Nr.99050122104001 ]

Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart »0«, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Volltext

Wenn Sie eine entsprechende Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt, gilt:

Wenn sie als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  • Betriebsleitung und beaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle oder
  • Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besteht die Annahme, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.