Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die je nachdem, für welche Spruchkörper ehrenamtliche Richter zu berufen sind, von unterschiedlichen Einrichtungen erstellt werden (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zur Besetzung der Spruchkörper).
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig und in der Praxis die Regel.
Der ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht muss
- Deutscher sein und
- das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Für die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht ist die Vollendung
des 30. Lebensjahres und für die ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht
die Vollendung des 35. Lebensjahres vorgeschrieben. An das Landessozialgericht
oder das Bundessozialgericht soll zudem nur berufen werden, wer zuvor mindestens
fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten
Gericht tätig gewesen ist.
HINWEIS: Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des
Sozialgerichts (Landessozialgerichts) wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder
beschäftigt sein.
Die ehrenamtlichen Richter müssen je nach Sachgebiet, in dem sie tätig sein
sollen, bestimmten Personengruppen angehören. Soweit dabei auf die
Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten einerseits und der Arbeitgeber
andererseits abgestellt wird, gilt Folgendes:
Der Begriff "Versicherter" ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur
diejenigen Personen, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer
Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehören, sondern alle,
die im Hinblick auf ihre Stellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben potenziell
zum Kreis der Sozialversicherten zählen. Versicherter ist deshalb auch, wer
arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus
eigener Versicherung bezieht.
Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:
- Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen
- bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft:
Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder
als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person
oder Personengemeinschaft berufen sind
- Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen
obersten Bundesbehörde
- Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde
- Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende
Angestellte
- Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher
Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung
befugt sind
HINWEIS: Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtlicher
Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtlicher Richter
aus diesem Kreis sein, auch wenn er zugleich Versicherter sein sollte.
Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Die Sozialgerichtsbarkeit weist einen dreistufigen Rechtszug auf. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte, von denen das Mecklenburg-Vorpommern insgesamt vier (in Schwerin, Rostock , Stralsund und Neubrandenburg) errichtet hat. Als zweite Instanz existiert in jedem Bundesland ein Landessozialgericht (in Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Neubrandenburg), das über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheidet. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich unter anderem auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeit Suchende, des sozialen Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes, des Impfschadensgesetzes, des Opferentschädigungsgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes. In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten.
Jede Kammer des Sozialgerichts entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In dieser Weise sind auch die Senate beim Bundessozialgericht besetzt.
Bei der Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern ist Folgendes zu beachten:
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte zu besetzen.
- In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten mit.
- Die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sind mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem weiteren ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten zu besetzen. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.