für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht: ein
Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von
der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag
gewählten Vertrauensleuten
Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf
fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte
gewählt.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von
ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu
höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere
Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr
vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder gegen wen Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die
den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden ist,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen
nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung
nicht berufen werden:
- Bundestags-/Landestagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
- Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort
nicht ehrenamtlich tätig sind
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig besorgen
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein
wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische
Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter
sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen
Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame
Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der
Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
In Mecklenburg-Vorpommern wirken in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten Schwerin und
Greifswald und bei dem Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald mit.
Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem
ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte
entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei
Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden
sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die
Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder
den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende
Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.
Beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, das überwiegend als
Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als
Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter in Fällen mit, in denen
das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Bei dem auf
Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken
ehrenamtliche Richter nicht mit.
Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz
unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder
Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen
Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die
gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.
TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur
Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der
auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de