Ich wurde durch die Polizei vor Ort angehalten
Ich habe ein Schreiben bekommen
Ich bin zwar gefahren, aber kann keine Punkte / kein Fahrverbot gebrauchen, kann ich jemand anderen als Fahrer angeben?
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen
Ich habe eine Mahnung bekommen
Was bedeutet - maschinell erstellt
Verjährungsfrist Bußgeldbescheid
Fahrverbot
Fahrtenbuchauflage
Anhörung
Eine Anhörung wird ab einer Geldbuße von 60 € versandt. Bei darunter liegenden Beträgen erhalten Sie eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld zusammen mit einer Anhörung.
Was ist zu tun, wenn ich eine Anhörung erhalten habe?
Sie können den Anhörungsbogen binnen 10 Tagen zurücksenden. Die Pflichtangaben sind zu leisten. Im unteren Teil könne Sie angeben, ob Sie den Verstoß zugeben. Zusätzlich können Sie eine Begründung abgeben. Sollte Ihr Einwand nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, erhalten Sie ohne weitere Benachrichtigung einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid enthält immer neben dem Bußgeldbetrag Gebühren und Auslagen von 28,50 € (§ 105, § 107 OWiG). Erfolgt keine Einlassung, wird ebenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen.
Sie sind nicht gefahren?
Sie können den Anhörungsbogen binnen von 10 Tagen zurücksenden. Geben Sie bitte den Namen, die Anschrift und soweit bekannt das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person an, die das Fahrzeug geführt hat.
Sie sind Zeuge?
Sofern Sie für die festgestellte Ordnungswidrigkeit nicht verantwortlich sind, sind Sie Zeuge. Damit sind Sie verpflichtet, die verantwortliche Person zu benennen. Äußern Sie sich nicht, müssen Sie mit einer Vernehmung als Zeuge rechnen. Als Zeuge müssen Sie keine Angaben machen, wenn Sie dadurch sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden. Nahe Angehörige sind z. B. Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Verlobte bzw. Verlobter.
Weitere Hinweise
Wenn Ihre Daten fehlerhaft, falsch oder unvollständig angegeben sind, sind Sie verpflichtet, die Fragen zu Ihrer Person vollständig und richtig zu beantworten. Den insoweit ausgefüllten Fragebogen müssen Sie dann innerhalb von 10 Tagen (ab Zugang des Schreibens) zurücksenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße bedroht. Ihre Daten werden bis zum Abschluss des Verfahrens und zur kassenrechtlichen Prüfung in einer automatisierten Datei gespeichert und danach automatisch gelöscht. Die Löschung im EDV-Verfahren der Bußgeldstelle erfolgt jedoch erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Was muss ich tun, wenn ich die vor Ort angebotene Verwarnung nun doch nicht bezahlen möchte?
Sie müssen nichts tun. Nach Ablauf einer Wartefrist wird der Sachverhalt durch den Sachbearbeiter geprüft und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Gegen diesen Bescheid können Sie dann Einspruch einlegen, um gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Bekomme ich noch mal die Möglichkeit, mich schriftlich zu äußern?
Der Polizeibeamte hat Ihnen bereits bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit nach der Belehrung über Ihre Rechte die Gelegenheit zur Äußerung geben. Besondere Einlassungen vermerkt der Polizeibeamte dann für die Bußgeldstelle im Vorgang, so dass der Sachbearbeiter Ihre Angaben vor Erlass eines Bußgeldbescheides noch einmal eingehend prüfen kann. Unabhängig davon haben Sie auch noch nach Erhalt eines Bußgeldbescheides die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen und den Sachverhalt noch einmal aus Ihrer Sicht zu schildern.
Ich habe ein Schreiben bekommen
Muss ich das Schreiben beantworten?
Grundsätzlich: ja. Ausnahme: Ist in dem Schreiben ein Betrag genannt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Verwarnung bis zu 55 Euro geahndet werden kann. Durch das Bezahlen des im Schreiben genannten Betrages wird das Verfahren ohne weitere Kosten für Sie abgeschlossen. Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen an! Dieses finden Sie auf der ersten Seite oben rechts. Es ermöglicht die Zuordnung des Geldbetrages und erspart Ihnen weitere Schreiben. Sie müssen unser Schreiben dann auch nicht mehr beantworten. Dies gilt auch, wenn Sie nicht selber der Verantwortliche waren, diesem aber das Schreiben zum Bezahlen übergeben haben, z. B. weil der Sohn mit dem Auto des Vaters unterwegs war.
Ich bin zwar gefahren, aber kann keine Punkte / kein Fahrverbot gebrauchen, kann ich jemand anderen als Fahrer angeben?
Davor wird dringend abgeraten. Wer einen anderen wider besseres Wissen gegenüber der Behörde benennt, begeht eine Straftat nach § 164 (2) Strafgesetzbuch (Falsche Verdächtigung). Sie würden in diesem Fall eine Straftat begehen um eine Ordnungswidrigkeit abzuwenden. Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.
Was bedeutet "innerhalb einer Woche"?
Innerhalb dieser Zeit leitet die Bußgeldstelle keine weiteren Ermittlungen ein. Sie sollten das Schreiben aber auch noch zurücksenden, wenn Sie z. B. auf Grund eines Urlaubs, die Frist nicht einhalten konnten.
Ich habe das gleiche Schreiben schon mal bekommen?
Manchmal bekommen Sie scheinbar zweimal das gleiche Schreiben. Das erste Schreiben stellte eine Fahrerermittlung dar. Diese bekommt der Halter eines Fahrzeuges, wenn er das Fahrzeug offensichtlich nicht selbst geführt hat (Abweichung auf Grund des Alters oder des Geschlechts) oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist. In der Antwort auf die Fahrerermittlung gaben dann Sie an, gefahren zu sein. Auch in diesen Fällen ist die Bußgeldstelle gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Anhörung zuzusenden. Diese ähnelt der Fahrerermittlung. Bitte beachten Sie hierbei auch die Bemerkungen in der Mitte der ersten Seite!
Welche Folgen hat eine Begründung?
Eine Begründung gibt dem Sachbearbeiter konkrete Anhaltspunkte, um den Sachverhalt eingehender zu prüfen. Eine stichhaltige Begründung führt jedoch nicht automatisch zu einer Einstellung des Verfahrens. Der Sachbearbeiter ist auch nicht verpflichtet, z. B. die Gründe für das Weiterführen des Verfahrens mitzuteilen und Ihnen noch mal eine Verwarnung anzubieten. Meist wird im Bußgeldbescheid noch einmal näher auf Ihre Einlassung eingegangen. Bitte achten Sie daher auch auf die Bemerkungen in der Mitte des Bußgeldbescheides!
Warum enthält das Schreiben keinen Betrag und keinen Zahlschein?
Es handelt sich hier um eine Anhörung oder Fahrerermittlung wegen einer Ordnungswidrigkeit, der neben der Geldbuße von 60 Euro oder mehr auch ein Eintrag in Flensburg folgt. Sie müssen das Schreiben durch Angaben zu Ihrer Person ergänzen, auch wenn diese bereits richtig im Schreiben enthalten waren, und an die Bußgeldstelle zurücksenden. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Allerdings kann eine nähere Begründung sinnvoll sein. Die Bußgeldstelle behält sich vor, andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers und des Sachverhaltes durchzuführen. Dies kann auch bedeuten, dass die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe mit Ermittlungen beauftragt wird.
Ich habe das Schreiben verloren
Eine Antwort ist auch formlos möglich und nicht an Vordrucke gebunden.
Geben Sie dabei unbedingt folgende Daten an:
•Ihren Vornamen und Namen,
•Ihr Geburtsdatum,
•den Tag der Ordnungswidrigkeit und
•das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen
Warum habe ich vorher keine Mahnung oder Erinnerung zu der Verwarnung bekommen?
Ein Anspruch auf eine Verwarnung besteht nicht! Nur das rechtzeitige und vollständige Bezahlen der Verwarnung führt zum Abschluss des Verfahrens. Andernfalls prüft der Sachbearbeiter nach Ablauf einer Wartefrist den Sachverhalt. Sollte sich der Sachverhalt bestätigen, erlässt er einen Bußgeldbescheid, der grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.
Warum muss ich Gebühren und Auslagen zahlen?
Ein Bußgeldbescheid ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen (§107 Ordnungswidrig-keitengesetz) verbunden, die Ihnen auferlegt werden. Das Gesetz schreibt derzeit eine Gebühr von mindestens 25,00 Euro vor. Sie haben erst gegen einen Bußgeldbescheid die Möglichkeit, den Sachverhalt durch ein Gericht prüfen zu lassen. Dazu muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldstelle eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides und muss in einer Zustellurkunde dokumentiert sein. Diese Kosten einer Zustellurkunde betragen 3,50 Euro und müssen ebenfalls von Ihnen getragen werden.
Warum habe ich ein Fahrverbot bekommen, obwohl im Bußgeldkatalog keines vorgesehen ist?
Grundsätzlich müssen Sie als PKW- oder Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts mit einem Fahrverbot rechnen. Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch auch möglich, wenn bei Ihnen innerhalb des letzten Jahres schon mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgestellt wurde (für die Berechnung des Jahres ist die Rechtskraft der ersten Ordnungswidrigkeit von Bedeutung).
Beispiel:
Die erste Überschreitung mit 26 km/h wurde am 26.03.2015 festgestellt und am 07.06.2015 rechtskräftig. Am 19.01.2016 wurden Sie ein zweites Mal mit 26 km/h festgestellt. Ihnen droht nun ein Fahrverbot von einem Monat, obwohl Sie die Grenze von mehr als 30 km/h bzw. mehr als 40 km/h nicht überschritten haben.
Was muss ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie das Schreiben aus den Händen des Postbediensteten entgegen genommen haben bzw. an dem er dies auf Grund Ihrer Abwesenheit in den Briefkasten eingeworfen hat. Das Datum finden Sie auf dem Briefumschlag. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb dieser zwei Wochen bei der zuständigen Behörde, hier: Bußgeldstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, eingeht. Der Poststempel zählt in diesem Fall nicht.
Welche Folgen hat ein zulässiger Einspruch?
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h., der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot. Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist hierbei eine nähere Begründung Ihres Einspruches, da diese dann genau geprüft werden kann. Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie informiert. Meistens gibt Ihnen der Sachbearbeiter noch mal die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu überdenken und zurückzunehmen. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet. Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist die Bußgeldstelle gesetzlich verpflichtet, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zum Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu übergeben.
Was passiert, wenn ich auf den Bußgeldbescheid nicht reagiere?
Ohne Ihr Zutun wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar. Nach Eintritt der Rechtskraft ist es dann rechtlich unerheblich, ob Sie wirklich der Verantwortliche waren oder wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat.
Wann muss ich den Betrag bezahlen?
Der gesamte Betrag aus Geldbuße und Gebühren und Auslagen muss spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft auf unserem Konto vollständig eingegangen sein.
Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen an! Dieses finden Sie auf dem Bußgeldbescheid oben rechts. Es ermöglicht die Zuordnung des Geldbetrages und erspart Ihnen weitere Schreiben.
Was muss ich tun, wenn ich die Geldbuße überhaupt nicht zahlen kann?
Sie haben die Möglichkeit, schriftlich eine Stundung für höchstens 6 Monate zu beantragen. Der Antrag sollte Belege (Kopien genügen) zur Glaubhaftmachung Ihrer Zahlungsschwierigkeiten enthalten. Über die Entscheidung, erhalten Sie auf jeden Fall Bescheid, in dem gegebenenfalls alles genau erläutert ist.
Zahlungserleichterung
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen ist es selbstverständlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen.
Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen, und fügen dieser Mitteilung geeignete Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verdienstbescheinigung, Nachweise über sonstige Einnahmen und Ausgaben, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes) bei.
Gleichzeitig unterbreiten Sie bitte einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Raten.
Was heißt "Viermonatsfrist"?
Die Viermonatsfrist bezieht sich auf den Beginn eines Fahrverbotes. Ob Ihnen diese gewährt wird, wird Ihnen im Bußgeldbescheid mitgeteilt. Wurde Ihnen die Viermonatsfrist gewährt, haben Sie ab Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vier Monate Zeit, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Das Fahrverbot beginnt mit Eingang Ihres Führerscheins in der Bußgeldstelle, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft. Eine gesonderte Erklärung über den von Ihnen geplanten Zeitpunkt der Abgabe ist nicht notwendig. Im Falle des Versagens der Viermonatsfrist, z. B. weil Sie innerhalb der letzten zwei Jahres bereits ein Fahrverbot hatten, wird das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Ihr Führerschein muss dann in Ihrem Interesse schnellstmöglich in amtliche Verwahrung gelangen.
Hinweis: Wer trotz eines Fahrverbotes (unabhängig von der Abgabe des Führerscheins) ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar. Diese Straftat wird mindestens mit Geldbuße geahndet.
Wo muss ich den Führerschein abgeben?
Am besten senden Sie uns den Führerschein zu:
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Ordnungsamt/Zentrale Bußgeldstelle
Adolf-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin
Ausnahmsweise kann der Führerschein auch in jeder anderen Behörde verwahrt werden. Hierzu fragen Sie bei der von Ihnen gewünschten Behörde vorab nach, ob der Führerschein dort entgegengenommen wird. Ist dies der Fall, beginnt die Fahrverbotsfrist mit dem Datum der Abgabe. Sie können dort auch erfragen, ob Sie den Führerschein in dieser Behörde wieder abholen können oder ob er Ihnen zugesandt wird. Wenn die von Ihnen befragte Behörde die Entgegennahme verweigert (sie ist rechtlich dazu nicht verpflichtet) müssen Sie den Führerschein an uns senden. Die Fahrverbotsfrist beginnt dann mit Eingang Ihres Führerscheins in unserer Behörde.
Sie werden darüber und über den genauen Zeitraum des Fahrverbots informiert. Der Führerschein wird dann unaufgefordert rechtzeitig zum Ende des Fahrverbotes an Ihre uns bekannte Anschrift zugesandt.
Ich habe eine Mahnung bekommen
Wieso habe ich vorher keinen Bescheid bekommen?
Ihnen oder einem in Ihrem Haushalt lebenden Erwachsenen wurde ein Bußgeldbescheid ausgehändigt bzw. bei Abwesenheit in Ihren Hausbriefkasten eingeworfen. Dies dokumentiert die in der Bußgeldstelle vorliegende Zustellungsurkunde. Nur so konnte der Bußgeldbescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar und damit Grundlage der Mahnung werden.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Wenn Sie auch nach Erhalt der Mahnung nicht reagieren oder z. B. keinen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung auf Grund besonderer Zahlungsschwierigkeiten stellen, beginnt das normale Vollstreckungsverfahren. Dies kann bis zu Kontopfändung oder Erzwingungshaft führen. Sie sollten in jedem Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen. Nur so können Sie sich weitere Unannehmlichkeiten und Kosten ersparen.
Was bedeutet: "maschinell erstellt"?
Die Bescheide und sonstige Schreiben, die Sie von der Zentralen Bußgeldstelle erhalten, sind in der Regel nicht unterschrieben. In diesen Fällen ist ein Hinweis aufgebracht, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde. Dies heißt jedoch nicht, dass eine Maschine für den Inhalt der Schreiben verantwortlich ist. Der Sachbearbeiter hat es lediglich am PC erstellt und direkt im Massendruck-verfahren ausdrucken und versenden lassen.
Verjährungsfrist Ordnungswidrigkeit
"Ich habe mal gehört, eine Ordnungswidrigkeit verjährt nach 3 Monaten...."
Das ist so allgemein gesagt nicht richtig. Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach so vielen Umständen, dass man als Betroffener nie sicher sein kann, dass der Bußgeldbescheid verjährt ist.
Grundsätzlich gilt, dass Verjährung 3 Monate nach der Tat eintritt und die Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr verfolgt werden darf. (anders u.U. bei Alkohol am Steuer etc.)
Allerdings kann die Verjährungsfrist durch eine ganze Menge an Handlungen der Bußgeldstelle unterbrochen werden. Die Folge ist dann, dass die Verjährung von neuem beginnt.
Unterbrochen wird die Verjährung zum Beispiel durch die erste Anhörung, (Egal ob man den Brief bekommt oder nicht) den Eingang der Akten bei Gericht, die Bestimmung eines Termins usw.
Ob eine Verjährung eingetreten ist, kann der Betroffene meist nicht selbst prüfen. Es kann also sein, dass die Sache auch nach 9 Monaten oder mehr nicht verjährt ist. Gewissheit bringt nur eine Akteneinsicht.
Fahrverbot
Oft gefährdet ein Fahrverbot die berufliche Existenz. Dabei ist ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer in der heutigen Zeit schon schwer zu verkraften. 2 oder gar 3 Monate scheinen oft unmöglich. Unter welchen Voraussetzungen man ein Fahrverbot umgehen kann ist dabei sehr unterschiedlich.
Oft sind die Bußgeldbescheide aus juristischen oder technischen Gesichtspunkten angreifbar. Findet sich dort kein Ansatzpunkt das Fahrverbot zu umgehen, muss man das Vorliegen eines Härtefalles prüfen.
Ob eine besondere Härte vorliegt, sollte man bei einem Fahrverbot stets in Erwägung ziehen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, um ein Fahrverbot zu umgehen oder wenigstens in den Urlaub zu verschieben.
Fahrverbot durch höheres Bußgeld umwandeln
In vielen Fällen lässt sich das Fahrverbot in ein angemessen erhöhtes Bußgeld umwandeln und damit bestenfalls das Fahrverbot umgehen.
Diese Verteidigung eignet sich besonders dann, wenn man keine "richtigen" Angriffspunkte gegen das Fahrverbot hat. (Augenblicksversagen, falsche Beschilderung, Notlage etc.) Zwar lässt sich feststellen, dass die Ämter bei Anfragen vom Betroffenen selbst, das Fahrverbot zu umgehen, eher streng sind, mit der richtigen Begründung erreicht man aber oft schon bei der Bußgeldstelle sein Ziel.
Liegt die Sache dann erst beim Amtsgericht, wird alles etwas schwieriger.
Fallgruppen absehen Fahrverbot (Auszug):
- Existenzverlust: Zum Beispiel rechtfertigt es der nachweislich drohende Verlust des Arbeitsplatzes oft nicht mehr, dass das Fahrverbot aufrechterhalten wird. Durch den Verteidiger muss dazu aber detailliert vorgetragen werden, dass es auch keine Möglichkeit gibt, das Fahrverbot in seinem Jahresurlaub zu verbüßen. Viele Gerichte begnügen sich mittlerweile auch nicht mehr mit der bloßen Behauptung der Existenzgefährdung, sondern wollen auch den Arbeitgeber dazu persönlich vernehmen.
In manchen Fällen reicht anstelle des Fahrverbotes auch die angemessene Erhöhung der Geldbuße, um den Verkehrssünder angemessen zu Maßregeln. Die ist aber eine Frage des Einzelfalles.
Fragen zum Fahrverbot:
Wie lange dauert das Fahrverbot?
Ein Fahrverbot von 1 Monat dauert einen Kalendermonat. Der Februar ist also der günstigste Zeitpunkt, weil es der kürzeste Monat ist. Dabei muss das Fahrverbot nicht zwingend am 1. des Monats beginnen, es geht auch jeder andere Tag.
Verjährt ein Fahrverbot?
Im Grunde ja, Bußgeldbescheide sind in Deutschland grundsätzlich 3 Jahre vollstreckbar. ABER: in den 3 Jahren dürfen Sie nicht Fahren und, diese Frist kann sich verlängern!
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
Ja, Wird zum Beispiel das Fahrverbot mit dem privaten PKW bewirkt, weil man bei einer Abstandsmessung auf der Autobahn den Abstand zum Vorausfahrenden unterschritten hat, kann das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugklassen, nicht Typen oder Strecken, beschränkt werden, sodass der Landwirt zwar nicht mit dem PKW, aber mit der Führerscheinpflichtigen Erntemaschine fahren darf.
Was ist mit dem Fahrverbot, wenn der Führerschein verloren ist?
Um das Fahrverbot zu verbüßen muss man den Verlust der Fahrerlaubnisbehörde und der Bußgeldstelle (zwei verschiedene Sachen) anzeigen und eine Vollstreckung beantragen (Vorlage des „Vorläufigen Führerscheins“). Fahren darf man logischerweise auch nicht.
Fahrtenbuchauflage
Wann wird eine Fahrtenbuchauflage beantragt?
Wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach Verkehrsverstößen nicht möglich ist, kann durch uns die Führung eines Fahrtenbuches bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsstelle) veranlasst werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung.
Die Führung eines Fahrtenbuches wird in der Regel für die Dauer zwischen 6 und 18 Monaten sowie vielfach auch für Ersatzfahrzeuge und für weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet. Die Fahrtenbuchauflage ist für den Fahrzeughalter mit Kosten und einem entsprechenden Aufwand verbunden.