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Ausgleichszahlungen bei Fangausfällen durch Kegelrobben und Seehunde im 2. Halbjahr 2023 und im Jahr 2024 beantragen

Das Land entschädigt Fangausfälle bei Schäden durch Kegelrobben und Seehunde in der Kutter- und Küstenfischerei im 2. Halbjahr 2023 und im Jahr 2024. 

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, Referat 480

Verfahrensablauf

Ein Antrag kann einmal je Kalenderhalbjahr gestellt werden und zwar:

  1. bis zum 31. März 2024 für Schäden ab dem 1. September 2023 bis Stichtag 31. Dezember 2023,
  2. bis zum 30. September 2024 für das 1. Kalenderhalbjahr 2024 für Schäden bis Stichtag 30. Juni

bis zum 31. März 2025 für das 2. Kalenderhalbjahr 2024 für Schäden bis Stichtag 31. Dezember 2024,

Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 480
19048 Schwerin

Voraussetzungen

  1. Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  2. Fischereifahrzeuge müssen ihren Heimathafen gemäß Eintragung im Schiffsregister in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  3. Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers gesichert erscheint und dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
  4. Die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  5. Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300,00 EUR betragen.
  6. Voraussetzung für eine Zuwendung sind entsprechende Schadensmeldungen im Rahmen der Monatsmeldungen nach § 24 der Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF).
  7. Antragsteller, die einen oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 begangen haben, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
  8. Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden wieder vollständig eingezogen.
  9. Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche im Zusammenhang mit der Zuwendung stehende Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Gesellschaftsvertrag (Kopie), entfällt bei Einzelunternehmen,
  • Schiffszertifikat oder das Vermessungsprotokoll für das Fischereifahrzeug (Kopie), für welches eine Entschädigung beantragt wird,
  • Fanglizenz und Patente (Kopie),
  • Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der nationalen Verstoßdatei an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Formblatt),
  • bei Fraßschäden eine taggenaue Bescheinigung durch die Erzeugerorganisation oder, sofern dieses nicht möglich ist, des zuständigen Fischmeisters, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
  • Fraßschäden sind anhand von angefressenen Fischen und einer Schätzung der jeweiligen Stückmasse zu erheben/nachzuweisen,
  • Nachweis des Preises anhand von Verkaufsbelegen für den Schadenstag oder des Durchschnittspreises auf der Grundlage der Meldung des Vormonats,
  • bei Stellnetzschäden eine Bescheinigung durch den zuständigen Fischmeister, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
  • Stellnetzschäden sind innerhalb von 30 Tagen nach Schadenseintritt dem Fischmeister nachzuweisen,
  • bei Schäden an Aalreusen eine Bescheinigung durch den zuständigen Fischmeister, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
  • Schäden an Aalreusen sind innerhalb von 30 Tagen nach Schadenseintritt dem Fischmeister nachzuweisen.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Entscheidung über den Antrag notwendige Angaben oder Unterlagen verlangen.

Fristen

Ein Antrag kann einmal je Kalenderhalbjahr gestellt werden und zwar:

  1. bis zum 31. März 2024 für Schäden ab dem 1. September 2023 bis Stichtag 31. Dezember 2023,
  2. bis zum 30. September 2024 für das 1. Kalenderhalbjahr 2024 für Schäden bis Stichtag 30. Juni

bis zum 31. März 2025 für das 2. Kalenderhalbjahr 2024 für Schäden bis Stichtag 31. Dezember 2024.

Formulare

Rechtsbehelf

Klage

Volltext

Was wird gefördert?

  • Schäden an Fängen, die von Kegelrobben verursacht wurden.
  • Schäden an Stellnetzen, die diese unbrauchbar gemacht haben.
  • Schäden an Aalreusen, die von Kegelrobben und Seehunden verursacht wurden und in Folge unbrauchbar geworden sind (Aalreusen sind Reusen in unterschiedlicher Bauform zum Fang von Aalen. Aalkörbe sind Aalreusen.).

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen, die im Haupterwerb vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten in den Küstengewässern des Landes ausüben.

Kleine Küstenfischerei ist die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über Alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300,00 EUR betragen.

Fördersätze

Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent der Schäden. Für die kleine Küstenfischerei beträgt die Höhe der Leistung bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen Schäden.

Die Förderung errechnet sich wie folgt:

  • bei Fraßschäden:

Schadensmenge je Fischart in kg x Preis in EUR/kg X 50 Prozent oder 80 Prozent

  • bei Stellnetzschäden: 

Anz. zerstörter Netzblätter X 100,00 EUR x 50 Prozent oder 80 Prozent

Ein fertiges Stellnetz mit 25 m Breite mit Blei- und Schwimmleinen wird mit 100,00 EUR bewertet.

  • bei Schäden an Aalreusen:

Anzahl zerstörter Aalreusen x 160,00 EUR x 50 Prozent oder 80 Prozent.

Eine Aalreuse wird mit einem durchschnittlichen Wert von 200,00 EUR bewertet. Der Fischer kann Ringe, Bügel, Bleileinen, Schwimmleinen und Schwimmkörper wiederverwerten. Diese werden pauschal mit 40,00 EUR bewertet und vom Wert der Aalreuse zurück gerechnet.

Bei Fraßschäden erfolgt der Nachweis des Preises nach Fischart anhand von Verkaufsbelegen für den Schadenstag oder des Durchschnittspreises auf der Grundlage der Meldung des Vormonats nach § 24 der Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V). Der Durchschnittspreis gemäß Datenbanken der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF) auf Anforderung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (mit Angabe des Fischereifahrzeugkennzeichens) an das Ministerium gemeldet.

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