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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Hundesteuer Befreiung
[Nr.99102013010000 ]

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Online-Dienste

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

Verfahrensablauf

Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

Die Befreiung für ausgebildete Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden

Eingangsdokumente:

- Nachweis für die entsprechende Befreiung

Erforderliche Unterlagen

Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

Volltext

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  1. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden.
  2. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorrübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:

  1. Blindenbegleithunde.
  2. Ausgebildete Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen mit einem Behinderungsrad gehalten werden.
  3. Therapiehunde, die für eine tiergeschützte medizinische Behandlung eingesetzt werden.
  4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
  5. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd gehalten werden.

Die Steuerbefreiung nach Nr. 1 und 2 ist unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu beantragen.

Die Steuerbefreiung nach Nr. 3, 4 und 5 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

Hunde, die nachweislich aus dem Tierheim Neubrandenburg erworben werden, sind für 1 Jahr steuerbefreit.

Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.