Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden
[Nr.99050122104001 ]

Sie möchten als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich, Betriebsleitung und Betriebsaufsicht, zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, Einlasskontrolle oder Bewachung einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Zuständige Stelle

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass

Fristen

Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Volltext

Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  •     Betriebsleitung und Beaufsichtigung
  •     Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  •     Einlasskontrolle oder
  •     Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.