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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen
[Nr.99071001001000 ]

Für die Erteilung und Entziehung einer Betriebserlaubnis ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

Zuständige Stelle

Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.

Verfahrensablauf

Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat die s. g. Betriebserlaubnis beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mindestens 8 Wochen vor der geplanten Betriebsaufnahme zu beantragen.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgt unter anderem eine örtliche Prüfung der Kindertageseinrichtung unter Beteiligung weiterer Fachämter. Dabei werden sämtliche durch die Kinder genutzten Räume (einschließlich des Außengeländes) auf sicherheitstechnische und hygienische Gefährdungen geprüft. Der Träger wird bei eventuell auftretenden Mängeln beraten, wie diese abzustellen sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, um das Wohl der Kinder nachhaltig zu sichern bzw. entsprechende Gefährdungen abzuwenden.

Das Betriebserlaubnisverfahren beginnt mit dem Antrag auf Eröffnung einer Kindertageseinrichtung und wirkt über die gesamte Dauer des Betriebes fort. Der Träger einer erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtung unterliegt der ständigen Überwachung durch das Jugendamt. Das Verfahren wird insbesondere immer dann wieder neu aufgenommen, wenn Änderungen in den Strukturen vorgenommen werden, Änderungen der Kapazitäten angestrebt werden, das Aufnahmealter verändert werden soll oder wenn bauliche Veränderungen stattfinden. Jedes Mal erfolgt eine Kontrolle und Prüfung aller personellen, räumlichen und sächlichen sowie fachlichen Voraussetzungen zum Betrieb der Kindertageseinrichtung, auch in regelmäßigen Abständen bzw. auf Antragstellung eines Trägers § 46 (1) SGB VIII. Eine Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis ist durch das Jugendamt vorzunehmen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet ist und die Mängel nicht abgestellt bzw. die erteilten Auflagen nicht erfüllt werden § 45 (2) SGB VIII.

Voraussetzungen

Kindertageseinrichtungen dürfen nur mit einer Erlaubnis nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Betriebserlaubniserteilung
  •  Benennung des gesetzlichen Vertreters
  • genaue Anschrift des Trägers
  • genaue Anschrift des genutzten Objekts
  • Eigentumsnachweis bzw. Mietvertrag zum Objekt
  • Angaben über die telefonische Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung
  • Angaben über den Zeitpunkt der Betriebseröffnung
  • Nachweis über die baurechtliche Genehmigung zum Betreiben einer Kindertageseinrichtung
  • die aktuelle Konzeption inklusive der Angaben zur dauerhaften Finanzierung
  • erweiterte Führungszeugnisse der Mitarbeiter
  • Erklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Trägers und der Mitarbeiter
  • Angaben zur Umsetzung der Vollverpflegung in der Kindertageseinrichtung
  • Qualifikationsnachweise der pädagogischen Mitarbeiter
  • Nachweis der Leiterqualifikation
  • Nachweis über Berufserfahrung als Erzieher in einer Kindertageseinrichtung

Formulare

Volltext

Für die Erteilung und Entziehung einer Betriebserlaubnis, aber auch für die örtliche Prüfung, die Entgegennahme von Anzeigen und die Untersagung von Tätigkeiten der Leitung oder von Beschäftigten der Einrichtung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt oder der Fachdienst Jugend des Landkreises oder der kreisfreien Stadt) zuständig.

Das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kindertageseinrichtungen innerhalb des Landkreises zuständig. Aufgabe des Betriebserlaubnisverfahrens ist die Gewährleistung des Kindeswohls und die damit verbundene Ausübung des Wächteramtes. Zur Sicherstellung des Wohles der Kinder, prüft die Erlaubnisbehörde im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Kinder die Geeignetheit eine Kindertageseinrichtung zu führen.

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