Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für ukrainische Geflüchtete den direkten Weg in das Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) (Leistungen vom Jobcenter) oder ggf. Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungen vom Sozialamt / Grundsicherung o. Hilfe zum Lebensunterhalt) vor, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG.
Ukrainische Geflüchtete können bei Hilfebedürftigkeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Fiktionsbescheinigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Sozialamt - Sachgebiet Asylbewerberleistungen/Pflege, An der Hochstr. 1 in 17036 Neubrandenburg beantragen.
Folgende Unterlagen sind dafür vorzulegen:
- Ukrainischer Identitätsnachweis sowie
- Nachweise über Einkommen/Vermögen aus der Ukraine (z. B. Einkommen aus Arbeit oder aus einer Rente).
Leistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II
Ukrainische Flüchtlinge, die bereits
- eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- erwerbsfähig sind
können Sozialleistungen vom Jobcenter (SGB II Leistungen) erhalten. Auf Leistungen nach dem SGB II muss ein Antrag gestellt werden, sodass zum Folgemonat Leistungen durch das Jobcenter ausgezahlt werden können.
Für die Altkreise Waren Müritz und Demmin ist das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord zuständig.
Mailadresse: Jobcenter-MSE-Nord@jobcenter-ge.de
Für die Altkreise Neubrandenburg und Mecklenburg-Strelitz ist das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd zuständig.
Mailadresse: Jobcenter-MSE-Sued@jobcenter-ge.de
Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos
Leistungen nach dem SGB XII
- Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt
Ukrainische Flüchtlinge, die bereits
- eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- die Altersgrenze nach deutschem Rentenrecht erreicht haben oder dem Grunde nach Anspruch auf eine Rente im Heimatland haben oder Kinder unter 15 Jahren, die nicht in der Ursprungsfamilie aber im Familienverbund leben,
- für die im Monat Mai Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt wurden,
können vom Sozialamt Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII erhalten.
Die erforderlichen Anträge sind beim Sozialamt, An der Hochstraße 1, 17036 Neubandenburg telefonisch oder per Mail abzufordern. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Ansprechpartner ist Frau Frank, ina.frank@lk-seenplatte.de , 0395 57087 4214
- Hilfe zur Pflege
Ukrainische Flüchtlinge, die bereits
- eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- pflegebedürftig, aber nicht kranken- und pflegeversichert sind
können einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragen.
Die erforderlichen Anträge sind beim Sozialamt, An der Hochstraße 1, 17036 Neubandenburg telefonisch oder per Mail abzufordern. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Ansprechpartner ist Herr Schulz, fabian.schulz@lk-seenplatte.de , 0395 57087 5275