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Die Betriebskontrollen werden sowohl durch Amtstierärzte als auch durch Lebensmittelkontrolleure in allen Betrieben und Einrichtungen, die Lebensmittel erzeugen, herstellen, verarbeiten, zubereiten oder abgeben durchgeführt. Dazu gehören z.B. Landwirtschaftsbetriebe, Bäckereien, Fleischereien, Fischverarbeitungsbetriebe, Großhandelslager, Einzelhandelsverkaufsstellen, Supermärkte, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Gemeinschaftsküchen sowie Märkte und Volksfeste.

Die Kontrollen erfolgen planmäßig auf der Grundlage des neuen EU-Hygienerechts und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie einer Vielzahl spezialgesetzlicher Rechtsvorschriften zu den einzelnen Lebensmitteln.

Die Kontrollhäufigkeit ergibt sich aus einer Risikobewertung jedes einzelnen Betriebes, die u.a. die Art des Lebensmittels, den Umfang der Produktion, Größe, Umfang und Zustand der vorhandenen Betriebsräume sowie der Einrichtung, die Qualität und Ergebnisse betrieblicher Eigenkontrollen, die Betriebshygiene sowie die Ergebnisse vorangegangener Kontrollen umfasst. Bei Beanstandungen werden Nachkontrollen durchgeführt, Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder als Straftaten verfolgt werden.

Immer ist jedoch der Lebensmittelunternehmer dafür verantwortlich, dass auf allen seiner Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind (Art. 3 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene).

Siehe auch:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de