Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Durch Liegenschaftsvermessungen werden für Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) die Geobasisdaten (Lagebezeichnung, Nutzungen und wesentliche topographische Merkmale) sowie der geodätische Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften erfasst.
Die Liegenschaftsvermessung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder von Amts wegen.
Die Durchführung der erforderlichen Liegenschaftsvermessung soll gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V) den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) überlassen werden, soweit dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Ein aktuelles Verzeichnis der in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen ÖbVI's ist im Landesamt für innere Verwaltung einsehbar.
Die Kosten einer Liegenschaftsvermessung richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V).
Weitere Informationen zum Thema Gebäudeeinmessungspflicht erhalten Sie in unserem Flyer.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (AfGVK), hat über das Kataster- und Vermessungsamt für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
• Herrn Dipl.-Ing. Norbert Boerner,
Mühlenstraße 34, 17207 Röbel/Müritz,
• Herrn Dipl.-Ing. (FH) Steffen Möbius,
Heinrich-Heine-Straße 39, 17139 Malchin,
Verträge zur flächendeckenden Erhebung und Aktualisierung des im Liegenschaftskataster darzustellenden, nicht einmessungspflichtigen Gebäudebestandes abgeschlossen. Hierzu zählen alle Gebäude, die vor dem
12. August 1992 errichtet bzw. durch An- oder Umbau in ihrem Grundriss verändert wurden. Weiterhin ist es erforderlich, Sachdaten, wie die Dachform, die Anzahl der Geschosse unterhalb des Dachstuhls und die maximale Objekthöhe (Firsthöhe) der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude für die Fortführung von 3D-Gebäudemodellen zu erfassen.
Die Einmessung und die Erfassung der Sachdaten der Gebäude sind für die Eigentümer der betreffenden Gebäude gebührenfrei.
Es wird gebeten, dem ÖbVI und deren Mitarbeitern das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen in Übereinstimmung mit § 25 GeoVermG M-V*) zu ermöglichen.
Die örtlichen Arbeiten werden vom 02. Juni bis 17. November 2025 in folgenden Gemarkungen durchgeführt:
ÖbVI Norbert Boerner:
Gemeinde: Wesenberg, Stadt
Gemarkung: Ahrensberg (Flur 3)
Gemeinde: Wesenberg, Stadt
Gemarkung: Wesenberg (Flur 2, 5, 6, 7, 9, 12, 15, 32, 35)
ÖbVI Steffen Möbius:
Gemeinde: Neustrelitz, Residenzstadt
Gemarkung: Neustrelitz (Flur 7, 10, 11, 12, 13)
*) Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, vertreten durch das Kataster- und Vermessungsamt, hat mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Verträge zur flächendeckenden Erhebung und Aktualisierung des im Liegenschaftskataster darzustellenden, nicht einmessungspflichtigen Gebäudebestandes abgeschlossen. Hierzu zählen alle Gebäude, die vor dem 12. August 1992 errichtet bzw. durch An- oder Umbau in ihrem Grundriss verändert wurden. Weiterhin ist es erforderlich, Sachdaten, wie die Dachform, die Anzahl der Geschosse unterhalb des Dachstuhls und die maximale Objekthöhe (Firsthöhe) der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude für die Fortführung von 3D-Gebäudemodellen zu erfassen.
Die Einmessung und die Erfassung der Sachdaten der Gebäude sind für die Eigentümer der betreffenden Gebäude gebührenfrei.
Es wird gebeten, dem ÖbVI und seinen Mitarbeitern, die sich entsprechend ausweisen können, das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen in Übereinstimmung mit § 25 GeoVermG M-V*) zu ermöglichen.
Die örtlichen Arbeiten werden vom 09. Januar bis 30. August 2025 in der folgenden Gemarkung durchgeführt:
Gemarkung: Feldberg (Flur 1, 3, 4, 5, 6, 7)
*) Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist.