Zuwendungsbescheid Müritzeum gGmbH - unterzeichnet
Sehr geehrter Herr Dr. Küster,
auf Ihren Antrag vom 30.09.2022 i. V. m. dem am 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplan 2022 ergehen folgende Entscheidungen:
1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag vom 30.09.2022 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 eine Zuwendung in Höhe von (Angaben in Zahlen sowie in Buchstaben): bis zu 199.000,00 Euro (einhundertneunundneunzigtausend 00/100 EUR) Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird hiermit genehmigt.
2. Zweckbindung
Die Zuwendung ist als Betriebsbeihilfe i. S. v. Artikel 53 AGVO1 zur Deckung des laufenden Betriebsverlustes i. S. d. Art. 53 Abs. 7 AGVO der Müritzeum gGmbH für das Geschäftsjahr 2022 zweckgebunden und zugleich beschränkt auf die beihilfefähigen Kosten i. S. d. Art. 53 Abs. 5 AGVO.
1 VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen Fassung
3. Zuwendungsgrundlage, Zuwendungshöhe/-art und Auszahlung
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage des mit Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplanes für das Jahr 2022 und des eingereichten Antrages.
Die Zuwendung wird als Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewertet, die gem. Art. 3 i. V. m. Art. 4 bis 9 und 53 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gem. Art. 108 Abs. 8 AEUV freigestellt ist.
Zugleich handelt es sich bei der Zuwendung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte um eine Projektförderung, als Voll- und Fehlbedarfsfinanzierung. Diese wird in Höhe von 50 % (Anteil Zuwendungsgeber) der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Begrenzung auf den Höchstbetrag von 199.000,00 EUR gewährt.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gem. des Wirtschaftsplanes 2022 beträgt 398.000,00 EUR. Dies entspricht dem geplanten Jahresverlust 2022 der Müritzeum gGmbH.
Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Bescheides und damit die Auszahlung der Mittel beschleunigen, indem Sie die Bewilligungsbedingungen anerkennen und auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Eine entsprechende Erklärung ist beigefügt.
4. Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
Es gelten die Bestimmungen des Artikel 3 i. V. m. Artikel 4 – 9 und Artikel 53 AGVO und zudem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P), sofern mit diesem Bescheid nicht abweichende Bestimmungen zu Einzelreglungen der ANBest.-P erlassen sind. Die ANBest.-P ist Bestandteil dieses Bescheides. Ausnahmen bzw. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers. Ein entsprechender Antrag ist dazu beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Amt für Finanzen, Bereich Beteiligungsmanagement, einzureichen.
Die bestimmungsgemäße Verwendung nach den vorgenannten Grundlagen muss bis zum 30.09.2023 durch die Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses inkl. Lagebericht nachgewiesen werden (ersetzt Verwendungsnachweis und Sachbericht; Vorlage der Originalbelege entfällt). Die zuwendungs- und beihilfefähigen Kosten nach der ANBest-P und der AGVO sind, soweit zutreffend, durch eine Trennungsrechnung auszuweisen. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 7, 8 und Art. 53 der AGVO hingewiesen. Die zuwendungs- und beihilferechtliche Prüfung und Abrechnung obliegt der Geschäftsführung. Die für den Zeitraum der Nachweisführung von der Müritzeum gGmbH aufgestellte Trennungsrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Abschlussprüfung des relevanten Geschäftsjahres zu prüfen. Die Einhaltung alle Bedingungen und Auflagen aus diesem Bescheid sind gegenüber dem Zuwendungsgeber bis zum 30.09.2023 schriftlich zu bestätigen.
Zuwendungen sind für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die Beträge, welche nach Feststellung des Jahresabschlusses 2022 nicht erforderlich waren um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den Bewilligungszeitraum auszugleichen, sind zurückzuzahlen (vgl. Art. 53 Abs. 7 AGVO). Dies gilt ggf. auch für nicht beihilfefähige Kosten. Überzahlte Beträge sind auf das auf Seite 1 genannte Konto des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzuzahlen.
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der zuwendungs- und beihilferechtlichen Rechtmäßigkeit sowie der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2022 (inklusive geprüfter Trennungsrechnung) und kann entsprechend ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. erfüllt werden.
Die Bedingungen und Auflagen dienen im Wesentlichen dazu, insbesondere die Einhaltung von zuwendungs- und beihilferechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
5. Herleitung Auszahlungsbetrag
Der Wirtschaftsplan 2022 der Müritzeum gGmbH sieht einen Ausgleich durch die Gesellschafter i. H. v. 398.000,00 EUR vor. Hiervon sind für den Landkreis 50 % (v. H.), mithin 199.000,00 EUR, zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Axel Chudy
Amtsleiter Amt für Finanzen
Anlagen
- ANBest.-P
- Empfangsbekenntnis / Rechtsmittelverzicht / Mittelabforderung