
Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO im Rahmen von Arbeiten im Straßenraum
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden. Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Der Antrag kann gestellt werden, wenn z.B. wegen eines Möbelumzuges oder anderer Lieferverkehr das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorübergehend unterbunden werden muss.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe und Sozialer Dienst nach § 46 StVO
Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebührenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschränkt.
Diese Regelung gilt nur für gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist für die Erteilung erforderlich.
Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Dazu gehören überwiegend sportliche Veranstaltungen (Läufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder Umzüge)
Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z.B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von Fußgängerzonen.
Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll.
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Wer derartige Güterbeförderungen vornehmen will benötigt eine Ausnahme, in der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 sind bereits Ausnahmetatbestände aufgeführt, hierfür ist keine Ausnahmeregelung erforderlich.
Genehmigungen nach dem GüKG
Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden.
Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz
Beantragung einer Betriebssitzverlegung
Genehmigungen nach dem PBefG:
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen in Gelegenheitsverkehr mit einem Taxi oder Mietwagen o.ä. benötigen Sie eine Genehmigung.
Fahrzeugliste aller gewerblich im Unternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge (KOM und PKW)
Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 PBefG